Erbteilung

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Die meisten Menschen hinterlassen keine Anweisungen darüber, wer ihr Vermögen nach ihrem Tod erhalten soll. In einem solchen Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wir klären Sie nachfolgend über die wichtigsten güter- und erbrechtlichen Bestimmungen auf.

Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?

Anhand des Parentelsystems wird ersichtlich, welche Personen in welcher Reihenfolge erbberechtigt sind. Die Parentelen sind nach dem Grad der Verwandtschaft angeordnet. Angehörige einer bestimmten Parentel erben nur dann, wenn aus der vorangehenden Parentel keine Verwandten vorhanden sind. Mit der dritten Parentel (Stamm der Grosseltern und deren Nachkommen) endet die Erbberechtigung der Verwandten.

FAQ:

Was kann ich in einem Ehevertrag regeln?

Ehegatten können in einem Ehevertrag beispielsweise einen anderen Güterstand wählen, etwa die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung. Auch innerhalb des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung lassen sich durch einen Ehevertrag Veränderungen an den gesetzlichen Vorgaben vornehmen. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass die Summe beider Errungenschaften des Ehemannes und der Ehefrau beim Tod des ersten Ehegatten ganz an den überlebenden Ehegatten gehen soll. Somit fällt nur noch das Eigengut des Verstorbenen in die Erbmasse.

Die alt rechtliche Güterverbindung

Vor dem Inkrafttreten des neuen Eherechts im Jahr 1988 war die alt rechtliche Güterverbindung der ordentliche Güterstand. Eheleute, die vor dem Jahr 1988 geheiratet haben, jedoch seither keine ehevertraglichen Vereinbarungen getroffen haben, leben heute automatisch unter dem aktuellen, ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

Was muss beim Erbvorbezug an Nachkommen beachtet werden?

Erhält ein Nachkomme einen Erbvorbezug von einem Elternteil, muss er sich den erhaltenen Betrag nach dem Tod des Elternteils an sein Erbe anrechnen lassen und gegenüber den anderen Erben ausgleichen. Der Schenker kann den Beschenkten zwar in seinem Testament von dieser gesetzlichen Ausgleichungspflicht befreien. Jedoch dürfen dadurch die Pflichtteile anderer Erben nicht verletzt werden. Ansonsten könnten die benachteiligten Erben ihren rechtmässigen Anteil mit einer Herabsetzungsklage geltend machen.

Wann dürfen Pflichtteile unterschritten werden?

Den pflichtteilsgeschützten Erben (Ehegatte, Kinder bzw. Eltern) darf der Pflichtteil nur in gravierenden Fällen entzogen werden, z.B. wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe stehende Person eine schwere Straftat begangen hat. Hinterlässt der Enterbte eigene Nachkommen, so behalten diese ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte den Erbfall gar nicht erlebt hätte. Eine Möglichkeit, die Pflichtteile dennoch zu unterschreiten, besteht jedoch, wenn die im Pflichtteil geschützten Erben im Rahmen eines notariell beurkundeten Erbvertrages ausdrücklich auf ihren Pflichtteil verzichten (sog. Erbvertrag mit Erbverzichtserklärungen).

Wie erhalte ich Auskünfte über das hinterlassene Vermögen des Verstorbenen?

Grundsätzlich ist jeder Erbe gesetzlich befugt, Auskünfte über alle Aktiven und Passiven des Erblassers zu erhalten. Hat der Erblasser im Testament einen Willensvollstrecker eingesetzt, ist dieser verpflichtet, die Erben über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen zu informieren.

Erbschaft ausschlagen – Ja oder Nein?

Sind die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen unklar, können Sie innerhalb eines Monats nach dem Todesfall die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen. Das Inventar wird durch die zuständige kantonale Behörde erstellt und gibt Ihnen eine Übersicht zu Aktiven und Passiven des Verstorbenen. Ist der Nachlass überschuldet oder wollen Sie aus anderen Gründen die Erbschaft nicht antreten, können Sie diese ausschlagen. Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme des Todesfalls der zuständigen Behörde eingereicht werden.

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