Buchführung / Mehrwertsteuer

So funktioniert die Mehrwertsteuer

finanzieren
Unternehmer müssen die Mehrwertsteuer, die sie ihren Kunden in Rechnung stellen, wieder abführen. So muss man dabei vorgehen.

Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer und wird auf den Endkonsumenten übertragen. Die Konsumenten zahlen damit die MWST über die Einkäufe von Sachen (Kleider, Autos, Lebensmitteln usw.) und Dienstleistungen (Coiffeur, Transporte, Abendessen in einem Restaurant usw.). Sie wird ausschliesslich vom Bund erhoben und dient zur Deckung der allgemeinen Bundesausgaben.

Dabei muss eine Unternehmung die Mehrwertsteuer auf den Preis der im Inland erbrachten Leistungen und verkauften Produkte dazuschlagen und an den Bund überweisen. Im Gegenzug darf sie von diesem Betrag die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit bezahlten Vorsteuern abziehen.

Dazu gehören:

  • Die in Rechnung gestellte Inlandssteuer (auf allen Phasen der Produktion / Verteilung und beim inländischen Dienstleistungsgewerbe);
  • Die von der Unternehmung deklarierte Bezugssteuer (Leistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden);
  • Die Einfuhrsteuer (beim Import von Gegenständen).

Folgende Mehrwertsteuersätze kommen zur Anwendung:

  • Im Normalfall 7,7 % des Umsatzes;
  • Die Hotellerie und Parahotellerie ist mit 3,7 % (Sondersatz für Beherbergungen inkl. Frühstück) belastet;
  • Lebensmittel und alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Medikamente sowie für Eintritte an Sport- und Kulturveranstaltungen (falls für diese optiert) werden mit einem reduzierten Satz von 2,5 % besteuert (Güter des täglichen Bedarfs).

Kriterien zur Mehrwertsteuerpflicht

Grundsätzlich sind alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform mehrwertsteuerpflichtig. Wenn jedoch der Umsatz aus steuerbaren Leistungen (Lieferung und oder Dienstleistung) innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100‘000 beträgt (bei nicht gewinnstrebigen Sport- und Kulturvereinen sowie gemeinnützigen Institutionen CHF 150‘000), ist das Unternehmen von der Mehrwertsteuerpflicht befreit.
Wer keine Mehrwertsteuern abführt, kann aber auch keine Vorsteuern geltend machen. Spezielle Umsatzlimiten zur Mehrwertsteuerpflicht kommen noch beim Gemeinwesen und bei der Bezugssteuer vor.

Was wir übernehmen

  • Erstellen der Mehrwertsteuerabrechnung
  • Berechnen der Vorsteuerkürzungen
  • Berechnen von Eigenverbrauch und Privatanteil
  • Fiskalvertretung für ausländische Kunden
  • Begleitung von Mehrwertsteuer-Revisionen durch die eidgenössische Steuerverwaltung
  • Unterstützung bei Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Sie haben noch Fragen?

Zögern Sie nicht, uns jederzeit zu kontaktieren.